Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 27 WpÜG
Veröffentlicht am 15 April 2011
Vorstand und Aufsichtsrat der Tognum AG haben heute ihre gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu dem am 6. April 2011 von der Engine Holding GmbH veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot abgegeben.
- Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen Angebot der Engine Holding GmbH aus unternehmerischer Sicht
- Vorstand und Aufsichtsrat halten Angebotspreis für nicht angemessen
- Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären der Tognum AG die Annahme des Angebots nicht
Friedrichshafen, 15. April 2011 – Vorstand und Aufsichtsrat der Tognum AG haben heute ihre gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu dem am 6. April 2011 von der Engine Holding GmbH veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot abgegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen das Angebot der Daimler AG und von Rolls-Royce Group plc. aus unternehmerischer Sicht. Mit einem erfolgreichen Übernahmeangebot würde die weltweite Technologieführerschaft für Antriebssysteme und dezentrale Energieerzeugungssysteme weiter gestärkt.
Beide Organe begrüßen zudem, dass in der Grundsatzvereinbarung vom 9. März 2011 vereinbarte Eckpunkte durch das Angebot vom 6. April 2011 nochmals bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere für die erklärte Absicht, keine Einschnitte bei der Stammbelegschaft in Friedrichshafen oder an anderen Standorten der Tognum AG vorzunehmen sowie den Standort Friedrichshafen als Sitz der Hauptverwaltung und als Hauptsitz von Forschung und Entwicklung zu erhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch nach umfangreicher Prüfung des Angebots sowie nach Abwägung der Gesamtumstände der Auffassung, dass der Angebotspreis von EUR 24,00 pro Aktie der Tognum AG nicht angemessen ist.
Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats spiegelt der Angebotspreis insbesondere die in den letzten Jahren getätigten Investitionen und die allein damit verbundenen Wachstumsaussichten der Tognum-Gruppe nicht hinreichend wider. Da zudem zentrale Geschäftsfelder zeitlich verzögert auf die Erholung der Märkte seit der globalen Finanzkrise reagieren, sehen Vorstand und Aufsichtsrat auch die längerfristigen Perspektiven nur unzureichend reflektiert. Auch auf Basis des langfristigen Geschäftsplans der Tognum AG ist der Angebotspreis nicht angemessen.
Ferner entspricht der Angebotspreis von EUR 24,00 je Aktie dem Emissionspreis beim Börsengang der Tognum AG im Juli 2007. Seit diesem Zeitpunkt hat sich jedoch die Nettoverschuldung der Tognum AG bis zum 31.12.2010 um rund EUR 300 Millionen verringert.
Die vom Vorstand und Aufsichtsrat in Auftrag gegebenen unabhängigen Fairness Opinions der Deutschen Bank und der Lazard & Co. GmbH kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Angebotspreis nicht angemessen sei.
Vorstand und Aufsichtsrat können den Aktionären daher nicht empfehlen, das Angebot von EUR 24 pro Aktie anzunehmen.
Ergänzende Informationen
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass jeder Tognum-Aktionär unter Würdigung der Gesamtumstände und seiner individuellen Einschätzung über die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft, des Börsenkurses und des Wertes der Tognum-Aktien seine eigene Entscheidung darüber treffen muss, ob und für wie viele Tognum-Aktien er das Angebot annimmt oder nicht.
Die vollständige gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Tognum AG gemäß § 27 WpÜG ist im Laufe des Tages auf der Unternehmenswebseite unter www.tognum.com im Bereich Investor Relations einzusehen. Ferner wird die Stellungnahme von der Tognum AG unter der Anschrift Maybachplatz 1, 88045 Friedrichshafen / Deutschland bereit gehalten. Hierauf wird durch Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am Montag, den 18. April 2011 hingewiesen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in dieser Pressemitteilung gemachten Ausführungen keine Erläuterungen oder Ergänzungen der Aussagen der gemeinsamen Stellungnahme darstellen und dass allein die gemeinsame Stellungnahme nach § 27 WpÜG maßgeblich ist.
Die Stellungnahme wird in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung.
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